Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der CHT Germany GmbH, Bismarckstr. 102, 72072 Tübingen – Deutschland und der mit ihr verbundenen Unternehmen i. S. d. § 15 AktG
(Stand: Mai 2024)


I. Geltungsbereich; Angebot, Vertragsabschluss

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen (einschließlich anwendungstechnischer Beratung) und Angebote von uns oder von mit uns i. S. d. § 15 AktG verbundenen Gesellschaften. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote gegenüber dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Mündliche Zusagen unsererseits sind rechtlich unverbindlich und werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt.

2. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Gleiches gilt, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.

4. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

5. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, das Angebot sieht ausdrücklich vor, dass eine Auftragsbestätigung unsererseits nicht erforderlich ist oder das Angebot ohne Änderungen durch den Besteller angenommen wird.

6. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Besteller zu prüfen. Abweichungen sind vom Besteller unverzüglich anzuzeigen, ansonsten kommt das Geschäft mit dem von uns bestätigten Inhalt zustande.

7. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte oder Änderungen wegen der Nichtverfügbarkeit von Komponenten oder Rohstoffen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise, Kosten und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk inklusive Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten sind wir – soweit keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde – zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt – oder wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erhöhung zehn (10) Prozent des Kaufpreises übersteigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.

4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Im Falle des Verzugs mit einer (Teil-)Zahlung oder Zahlungseinstellung sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen.

5. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers, insbesondere gemäß Abschnitt V.4. Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, unberührt.

6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

III. Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Werk/ex works (Incoterms 2020), soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4. Liefertermine verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt oder sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Ausbruch von Pandemien oder Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen und Anordnungen (z.B. Betriebsschließungen oder Quarantäneanordnungen) oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer) soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Können wir absehen, dass der Liefergegenstand aus den vorbezeichneten Umständen nicht zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, werden wir den Vertragspartner hiervon in Kenntnis setzen und ihm die Gründe der Lieferverzögerung sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt mitteilen. Ist der Liefergegenstand auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit, erklären wir den Rücktritt vom Vertrag oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

· die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
· die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
· dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. VII. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

IV. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort der Lieferung (Ziff. III. 1.), soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller über. Beim Versendungskauf jedoch geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.

3. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

4. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust oder Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Bestellers, sofern dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich zum Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

V. Gewährleistung, Sachmängel

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

2. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von (10) zehn Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Produktbezeichnung und Gebindesignierung sowie Rechnungs- und Versandnummer sind anzugeben. Ein beanstandeter Liefergegenstand ist auf unsere Kosten an uns zurückzusenden. Soweit erhöhte Kosten dadurch entstehen, dass sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet, werden diese erhöhten Kosten nicht übernommen. Die Rücksendung soll nach vorheriger Abstimmung mit uns erfolgen.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Ziff. VII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Kann nach Mängelrüge des Bestellers kein Mangel festgestellt werden, sind wir berechtigt, dem Besteller die Kosten der Mängelprüfung in Rechnung zu stellen.

6. Bei Mängeln von Substanzen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VI. Schutzrechte

1. Wir behalten uns das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Besteller hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuelle gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke der üblichen Datensicherung.
Vorstehendes gilt nicht für Werbe- und/oder Marketingmaterialien.

2. Wir stehen nach Maßgabe dieser Ziff. VI dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

3. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers unterliegen den Beschränkungen von Ziff. VII. dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

4. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziff. VI. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

5. Der Besteller versichert mit Auftragserteilung, dass an den von ihm an uns übergebenen Daten und Informationen keine, die Nutzung durch uns einschränkenden oder verhindernden, Rechte Dritter bestehen. Sollten bei der Ausführung dennoch Rechte Dritter durch uns verletzt werden, stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen und Kosten auf erstes Anfordern frei.


VII. Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VII. eingeschränkt.

2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und ggf. Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit wir gemäß Ziff. VII.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25 Mio. je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.

6. Darüber hinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich zu beachten. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, ob sich die Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Einsatzzwecke eignen.

7. Die Einschränkungen dieser Ziff. VII. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller alle unsere gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vollständig bezahlt hat.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch sicherungshalber im Voraus an uns ab.

5. Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsvorbehalt bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

IX. Exportkontrolle und „No-Russia”-Klausel

1. Die Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

2. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren verlängern die Lieferfrist und das Lieferdatum entsprechend der Verzögerung. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder liefert uns der Besteller, die hierfür notwendigen Unterlagen oder Informationen nicht nach angemessener Fristsetzung, so sind wir berechtigt, vom Vertrag bezüglich der betroffenen Produkte zurückzutreten.
3. Schadenersatzansprüche des Bestellers werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

4. Im Falle einer Ausfuhr oder Verbringung der Ware durch den Besteller verpflichtet sich dieser, sämtliche deutschen, europäischen und US-amerikanischen Vorschriften sowie alle sonstigen anwendbaren nationalen oder internationalen Vorschriften zur Exportkontrolle sowie Embargos und sonstige Sanktionen zu beachten und trägt für den Weiterverkauf die alleinige Verantwortung. Auf unser Verlangen wird der Besteller Verwendungsnachweise und/oder Endverbleibserklärungen beibringen, auch wenn diese nicht amtlich gefordert werden.

5. Der Besteller verkauft, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation , die Islamische Republik Iran oder in ein anderes durch die USA, die Europäische Union oder Deutschland sanktioniertes Land oder zur Verwendung in diesen Ländern Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Liefervertrag geliefert werden.

6. Der Besteller bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz vier (4) und fünf (5) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

7. Der Besteller richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck dieses Exportkontrollparagrafens vereiteln würden und informiert unverzüglich über etwaige einschlägige Aktivitäten Dritter, die den Zweck dieser Exportkontrollklauseln vereiteln könnten. Der Besteller stellt uns innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung solcher Informationen, Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Paragrafen zur Exportkontrolle zur Verfügung.

8. Verstößt der Besteller gegen Verpflichtungen aus diesen Exportkontrollvorschriften, sind wir berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, uns von allen Ansprüchen, einschließlich Bußgeldern, Strafen und angemessenen Rechtsverfolgungskosten, freizustellen.

X. Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt VIII. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Dies gilt auch für Ansprüche aus der schuldhaften Verletzung von Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis sowie aus Deliktsrecht.

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Besteller in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach Wahl von uns Tübingen, (Bundesrepublik Deutschland) oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Tübingen (Bundesrepublik Deutschland) oder der jeweilige Sitz des mit uns verbundenen Unternehmens i.S.d. § 15 AktG ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Werden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch eine CHT-Gesellschaft in den Vertrag einbezogen oder verwendet, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt das Recht, dass am Sitz der jeweiligen CHT-Gesellschaft anwendbar ist unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG). Gerichtsstand ist dann, soweit zulässig, ebenfalls ausschließlich am Sitz der jeweiligen CHT-Gesellschaft.

4. Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.


Downloads

Dokumenttitel Datei Größe
CHT Germany GmbH | Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
pdf
171,1 KB

VOILA_REP_ID=C1257CF9:002EDCB8